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UK 4AA eLED ZOOM leuchtgelb mit Frontschalter und Schriftzug inkl. Batterien
UK 4AA eLED ZOOM leuchtgelb mit Frontschalter und Schriftzug inkl. Batterien

UK 4AA eLED ZOOM leuchtgelb mit Frontschalter und Schriftzug inkl. Batterien



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UK 4AA eLED ZOOM leuchtgelb mit Frontschalter und Schriftzug inkl. Batterien
Die neue, verbesserte Version der bewährten UK 4 AA eLED Zoom.
Größere Lichtleistung durch eine nochmals verbesserte Hochleistungs-LED
sowie die verbesserte Ex-Schutzklasse untermauern den Anspruch auf die
Referenz in ihrer Leistungsklasse. Auch die UK 4 AA eLED Zoom kann nun
entweder mit dem bewährtem Frontschalter oder dem neuen Heckschalter
(Modell T) geordert werden. Zusätzlich lässt sich die Lampe auch durch
die Drehung des Lampenkopfes ein- und ausschalten.

Leistung:                    3  Watt
Leuchtstärke:            80 Lumen
Brenndauer:              10,5 h
Abmessung:              172 x 40 x 37 mm
Gewicht:                     159 g
Es-Schutzklasse:      II 2G Ex e ib II C T4 
                                     II 2D Ex ib 21 T 98 C

Lieferumfang: UK 4AA-EN auf Blisterkarte mit 4 AA-Batterien (Mignon)
 
zusätzlich mit Schriftzug FEUERWEHR

Batterierücknahme:

Im Produkt enthaltene Batterien können zur Entsorgung unentgeltlich zurückgegeben werden. (Versandkosten sind vom Kunden zu tragen)

Der Endverbraucher ist gesetzlich verpflichtet Altbatterien an den Hersteller zurückzugeben oder an entsprechenden Sondersammelstellen zu entsorgen.

[Auszug aus BattG]

§ 17
Kennzeichnung

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.

(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.


Anlage
(zu § 17)



 
 
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