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UK-Helmlampe mit Frontschalter
UK-Helmlampe mit Frontschalter
UK-Helmlampe mit Frontschalter
Batterierücknahme:
Im Produkt enthaltene Batterien können zur Entsorgung unentgeltlich zurückgegeben werden. (Versandkosten sind vom Kunden zu tragen)
Der Endverbraucher ist gesetzlich verpflichtet Altbatterien an den Hersteller zurückzugeben oder an entsprechenden Sondersammelstellen zu entsorgen.
[Auszug aus BattG]
§ 17
Kennzeichnung
(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.
Anlage (zu § 17)

Im Produkt enthaltene Batterien können zur Entsorgung unentgeltlich zurückgegeben werden. (Versandkosten sind vom Kunden zu tragen)
Der Endverbraucher ist gesetzlich verpflichtet Altbatterien an den Hersteller zurückzugeben oder an entsprechenden Sondersammelstellen zu entsorgen.
[Auszug aus BattG]
§ 17
Kennzeichnung
(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.
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